häufige fragen zum testament

Fragen an den Erbrechtsexperten 
 

Mit einem Testament bestimmen Sie, wen Sie als Erben einsetzen und wen Sie mit einem Vermächtnis bedenken möchten. Wie Ihr Nachlass auch nach Ihrem Tode einem guten Zweck dienen kann und welche Aufgaben mit einer Nachlassauflösung verbunden sind, erfahren Sie hier.

Fachanwalt für Erbrecht, Wolfgang Roth aus Obrigheim, beantwortet die in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellten Fragen für Sie:

Frage: Ist es einfach, einen Nachlass aufzulösen?

FAErbR Roth: Die Abwicklung einer Erbschaft ist sehr arbeits- und zeitintensiv für die Erben. Auf die Erben gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers über. Zunächst müssen sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen: Welche Wertgegenstände, Bankguthaben, Immobilien usw. wurden hinterlassen? Wo befinden sie sich? Sind Schulden zu regulieren? Welche Verträge (z.B. Miet-, Strom-, Versicherungsverträge, Zeitschriften-Abos usw.) waren vorhanden? Ist es sinnvoll, sie zu kündigen?

Frage: Wann löst OM meinen Nachlass auf?

FAErbR Roth: Ist OM im Testament als Alleinerbe bestimmt, ist es Aufgabe von OM den Nachlass der verstorbenen Person abzuwickeln und ausgesetzte Vermächtnisse zu erfüllen.

Frage: Wie löst OM meinen Hausrat auf?

FAErbR Roth: Wenn OM einen Haushalt auflöst, werden zunächst alle Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Antiquitäten, wertvolle Teppiche usw.) bestmöglich verwertet, um den Erlös der Arbeit von OM zuzuführen. In geeigneten Fällen geschieht das über qualifizierte Auktionshäuser, welche die Objekte zum bestmöglichen Preis versteigern. Alle anderen Haushaltsgegenstände bietet OM karitativen Organisationen – möglichst vor Ort – an.

Frage: Was geschieht mit meinen Schulden und Verträgen?

FAErbR Roth: OM begleicht als Erbe alle Verbindlichkeiten und kündigt, soweit erforderlich und sinnvoll, fristgerecht Verträge und Abonnements.

Frage: Was geschieht mit meiner Immobilie?

FAErbR Roth: Für Immobilien, die OM übertragen werden, müssen zunächst Verkehrswertgutachten eingeholt werden. Danach werden die Immobilien bestmöglich verkauft, oder wo es für die Aufgaben von OM sinnvoll ist, vermietet. So stellt OM sicher, dass Ihr Nachlass – ganz in Ihrem Sinne – mit möglichst hohem Ertrag von OM geförderten Projekten zufließt. So bewirkt Ihr Nachlass auch in der Zukunft Gutes.

Frage: Wie handelt OM, wenn neben OM auch andere Hilfsorganisationen bedacht sind?

FAErbR Roth: Jedes Hilfswerk erhält das ihm zugedachte Erbteil bzw. Vermächtnis. OM kümmert sich selbstverständlich darum, dass Ihr Letzter Wille auch umgesetzt wird.

Praxistipp: Wenn Sie mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen, empfiehlt es sich, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen und ihm die Aufgabe zu übertragen, den Nachlass abzuwickeln.

Übersichtstabellen der Steuerfreibeträge

Steuerklassen und -freibeträge
Erbschaftsteuer-Tarif

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Schlüsselbegriffe rund um das Thema Erbrecht und Testament.

Stiftung
Die Stiftung ist eine Einrichtung, die mithilfe des Stiftungsvermögens einen vom Stifter bestimmten, in der Regel gemeinnützigen, Zweck verfolgt. Rechtsfähige Stiftungen haben lediglich Begünstigte, sogenannte Destinatäre. Steuerrechtlich unterliegen gemeinnützige Stiftungen nicht der Schenkungs- oder Erbschaftssteuerpflicht. Jede solche Zuwendung an gemeinnützige Einrichtungen (z. B. OM) kommt daher deren Stiftungszweck ungeschmälert zu.

Schiedsgericht
Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das ohne Einwirkung des Staates zusammentritt und versucht, eine Einigung herbeizuführen. Wer ein Testament erstellt, kann diese Art des Gerichts und das Schiedsverfahren den Erben und Vermächtnisnehmern vorgeben. Das Schiedsgericht erlässt einen Schiedsspruch, der die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Auch das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e. V., Weißenthurm, verfügt über ein Schiedsgericht und kann bei Erbstreitigkeiten angerufen werden.

Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung in seinem Testament anordnen und auch den Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass im Geiste des Erblassers verwaltet und unter den Erben aufteilt. Damit wird ein möglicher Streit unter den Erben vermieden, da nur der Testamentsvollstrecker nach den testamentarischen Anweisungen im Sinne des Verstorbenen die Aufteilung vornimmt.
Der Testamentsvollstrecker kümmert sich auch z. B. um die Zahlung von Verbindlichkeiten, die Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung u. v. mehr.

Teilungsanordnung
Mittels einer Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, wie die Verteilung einzelner Nachlassobjekte zwischen den Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zustünde, muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im Testament nichts anderes geregelt ist.

Testament
Mit einem Testament (auch „letztwillige Verfügung“ oder „Letzter Wille“ genannt) regelt der Testierende die Verteilung des Nachlasses gemäß seinen Wünschen unter den Bedachten. Dazu legt der Erblasser seine gewünschte Erbeinsetzung, ggf. eine Enterbung oder Pflichtteilsentziehung, nieder, setzt Vermächtnisse z. B. an gemeinnützige Organisationen aus, bestimmt Auflagen und Teilungsanordnungen und ordnet eine Testamentsvollstreckung an.

Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in welchem sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und weitere, gemeinsame Verfügungen festlegen; die bekannteste Variante ist das Berliner Testament. Ein Testament kann sowohl eigenhändig ge- und unterschriebenen als auch vor einem Notar errichtet werden. Beide Formen sind gleich wirksam, so dass bei einem handschriftlichen Testament Notarkosten gespart werden.

Berliner Testament
In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben und einen Dritten (i. d. Regel die gemeinsamen Kinder oder auch gemeinnützige Organisationen) zum Schlusserben ein. Das Berliner Testament ist allerdings nicht geeignet, den Pflichtteilsanspruch der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil auszuschließen. Dem kann nur zu Lebzeiten der Eltern durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag vorgebeugt werden.
 
Ablieferungspflicht eines Testaments
Jeder der ein Testament besitzt, ist verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er weiß, dass der Erblasser gestorben ist. Das Testament muss abgegeben werden, unabhängig davon, ob es widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob das Testament gültig ist oder nicht steht allein dem Nachlassgericht zu. Die Ablieferung kann sogar durch ein Zwangsgeld erzwungen werden. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder nicht abliefert, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung strafbar und kann den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig sein!

Teilungsverbot
Durch ein Teilungsverbot ordnet der Erblasser an, dass der Nachlass oder Teile davon nicht unter den Miterben aufgeteilt werden darf. Die Ausschließung kann für höchstens 30 Jahre erfolgen. Sind sich alle Miterben einig, können sie sich allerdings über dieses Verbot hinwegsetzen!

Grabpflege
Die Grabpflege zählt nicht mehr zur Bestattung. Sie stellt nur eine sittliche Pflicht dar, keine rechtliche. Deren Kosten trägt derjenige, der die Grabpflege durchführt daher selbst und kann sie nicht von anderen Miterben ersetzt verlangen, außer dies ist im Testament des Verstorbenen vorgegeben.

Gesetzliche Erbfolge 
Hatte ein Verstorbener kein Testament errichtet, regelt der Gesetzgeber, wer dessen Erbe wird (gesetzliche Erbfolge). Dies widerspricht in aller Regel den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers, da nicht er, sondern das Gesetz die Rechtsnachfolge vorgibt!

Erbschein
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und verbrieft die Erbenstellung des Erben. Dazu muss der Erbe einen Antrag an das Nachlassgericht stellen.

Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben (= Miterben), bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandgemeinschaft, was bedeutet, dass der Nachlass als Ganzes den Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet wird („Allen gehört alles"). Nur gemeinsam können die Miterben wirksame Verfügungen über den Nachlass oder Teile davon treffen. Streit ist daher vorprogrammiert, was durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers im Testament vermieden werden kann!

Vermächtnis
Mittels eines Vermächtnisses kann der Erblasser einer gemeinnützigen Einrichtung oder einem Dritten in seinem Testament einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein (z. B. eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie, Pkw, Kunstgegenstände). Der Erbe erhält somit das gesamte Vermögen des Verstorbenen, der Vermächtnisnehmer einzelne Teile davon, die er beim Erben anfordern kann.

Vor- und Nacherbschaft
Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor - und Nacherbschaft über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (= Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits im Testament fest, wer es nach dieser Person bekommt (= Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind also Erben desselben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend. Der Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Dem Vorerben gebühren die Nutzungen der Vorerbschaft, z. B. Zinserträge oder Mieteinnahmen. Der Vor - und Nacherbschaft wohnt die große Möglichkeit inne, z. B. gemeinnützige Organisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen, indem sie zu Nacherben eingesetzt sind.

Verwahrung des Testaments
Ein Testament, welches nicht aufgefunden und nicht beim Nachlassgericht abgegeben wird, ist wertlos, weil es nicht eröffnet werden kann. Der Wille des Verstorbenen wird dann nicht umgesetzt. Um dies zu vermeiden, kann ein Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Die Verwahrung kostet 75,00 Euro zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch steht einem enterbten Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn deren Kind seinerseits kinderlos verstarb. Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Nichten und Neffen, Tanten und Onkel haben kein Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht. Schenkungen an Ehegatten oder unter Vorbehalt werden ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Nachlassverbindlichkeiten
Es gibt Schulden, die der Erblasser selbst hinterlassen hat (Erblasserschulden) und Erbfallschulden, also solche, die durch den Sterbefall entstanden sind, z.B. Pflichtteilsrechte, Auflagen, Vermächtnisse oder auch Bestattungskosten. Sind die Schulden höher als der Nachlass, ist der Nachlass überschuldet und der Erbe sollte die Erbschaft ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen.